Der Geschäftsführende Direktor und der Personalrat schließen folgende Dienstvereinbarung:
Vereinbarkeit von Privatleben, insbesondere Familie, und Beruf
Nr. 1 Präambel
Die Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Privatleben, insbesondere Familie, und Beruf
soll helfen, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bayerischen Kommunalen Prüfungs-
verbandes die Vereinbarkeit dieser beiden Lebensfelder zu verbessern. Sie soll Regelungen
schaffen und Möglichkeiten aufzeigen, in deren Rahmen sich sowohl Mitarbeiter als auch
Vorgesetzte/Führungskräfte im Sinne zufriedener Mitarbeiter und qualitativ hochwertiger Ar-
beitsergebnisse bewegen können.
Die Dienstvereinbarung dient damit auch der näheren Ausgestaltung des Bayerischen
Gleichstellungsgesetzes vom 24.05.1996 in der jeweils gültigen Fassung und des aktuell
geltenden Gleichstellungskonzeptes des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes.
Die Dienstvereinbarung wurde auf der Basis von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 1
Nr. 10 BayPVG zwischen Geschäftsleitung und Personalrat im Geiste einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit abgeschlossen.
Wir fassen dabei den Begriff der Familie bewusst weit und bezeichnen damit eine durch
Partnerschaft, Heirat, Lebenspartnerschaft, Adoption oder Abstammung begründete Le-
bensgemeinschaft. Ausdrücklich wurden in diese Dienstvereinbarung auch Aspekte der
„Work-Life-Balance“ aufgenommen.
Nr. 2 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Innendienst und Außendienst des Baye-
rischen Kommunalen Prüfungsverbandes. Auf die für das jeweilige Haupteinsatzfeld not-
wendigen Besonderheiten und Abweichungen wird in jeder Bestimmung eingegangen, so-
weit dies erforderlich ist.
Nr. 3 Heimarbeit für Mitarbeiter des Außendienstes
Mitarbeiter des Außendienstes können ihre Aufgaben in einem Umfang von bis zu 20 %
auch in Heimarbeit erledigen. Näheres hierzu regelt die Dienstanweisung vom 01.01.2015.
Zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf kann dieser Anteil in begründeten
Einzelfällen vom unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. dem Abteilungsleiter) erhöht werden.
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