Ausbildungszeitverkürzung
Grundlage zur Abkürzung Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005, § 8 „Verkürzung und
der Ausbildungszeit Verlängerung der Ausbildungszeit“.
Die Industrie-und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle
bestimmt gemäß § 9 BBiG „Regelungsbefugnis“ zum dem § 8 BBiG,
vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung, mit Zustimmung des
Berufsbildungsausschusses:
Grundsatz Die in der Ausbildungsordnung (im Ausbildungsberufsbild) festgesetzte
Ausbildungszeit ist im Einzelfall auf Antrag abzukürzen, wenn zu erwarten ist,
dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§
8, 1 BBiG).
Abkürzung der In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren
Ausbildungszeit Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung
nachgewiesen wird.
Auf die Ausbildungszeit werden folgende Bildungsnachweise angerechnet,
soweit dies beantragt wird:
1. Hochschulreife oder Fachhochschulreife 1 Jahr
2. Abschlusszeugnis der Realschule,
Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines
Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer
allgemeinbildenden Schule 1/2 Jahr
3. a. Abschlusszeugnis der einjährigen Berufsfachschule 1 Jahr
b. Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres 1 Jahr
c. Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule 1 Jahr
d. Abschlusszeugnis einer einjährigen
höheren Handelsschule 1 Jahr
Zur vollen Anrechnung der genannten beruflichen Bildungsgänge (Punkt 3a-c)
muss die Fachrichtung der Schule mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufes
übereinstimmen. Bei anderen beruflichen Schulen oder bei Bildungsgängen,
die nicht mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufes übereinstimmen, ist die
Anrechnung im Einzelfall zu prüfen.
Sofern das Abschlusszeugnis an beruflichen Schulen nicht erreicht wurde,
kann der Schulbesuch in angemessener Höhe auf die Ausbildungszeit
angerechnet werden.
4. a. Betriebliche Ausbildungszeiten, die einem verwandten oder gleichen
Ausbildungsziel dienten, werden in angemessener Höhe angerechnet.
Sie können, je nach dem Ausbildungsstand bis zum vollen Umfang
angerechnet werden.
b. Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten die im
Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Art erworben wurden,
können in angemessenem Umfang angerechnet werden.
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