Gemeinde Köngen
Landkreis Esslingen
Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters (m/w/d)
Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Köngen (ca.
9.800 Einwohner) ist infolge der Wahl des Stelleninhabers zum Oberbürgermeister der Stadt
Leinfelden-Echterdingen neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre, die Besoldung richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 21. April 2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, 05. Mai 2024 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der
Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber
müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass
sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung
Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am
Montag, 25. März 2024, 18.00 Uhr schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,
Frau stellvertretende Bürgermeisterin Johanna Fallscheer, Bürgermeisteramt Köngen, Stöffler-Platz 1,
73257 Köngen, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der
Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 10 Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz) von im Zeitpunkt der
Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter
werden auf Anforderung der Bewerberin/des Bewerbers unter Angabe des Namens und der
Hauptwohnung von der Gemeinde Köngen, Haupt- und Ordnungsamt, Stöffler-Platz 1, 73257
Köngen kostenfrei ausgegeben);
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d)
ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der
Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche
Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates
besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen
kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des
Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von
Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder
Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der
Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes).
Eine öffentliche Vorstellung der zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber ist vorgesehen. Ort und Zeit
werden den Bewerberinnen/Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.