Der Landkreis Bad Kreuznach (rd.
163.000 Einwohner) besteht aus fünf
Verbandsgemeinden (Bad Kreuznach,
Kirner Land, Langenlonsheim-
Stromberg, Nahe-Glan und Rüdesheim)
mit 117 Ortsgemeinden und der großen
kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach.
Der Verwaltungssitz befindet sich in der
Stadt Bad Kreuznach.
Die Landrätin / Der Landrat wird
am Sonntag, 10. November 2024, von
den wahlberechtigten Bürgerinnen
und Bürgern des Landkreises Bad
Kreuznach für eine Amtszeit von acht
Jahren direkt gewählt (Urwahl).
Die Wahl wird nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keine Bewerberin /
kein Bewerber diese Mehrheit, so
findet am Sonntag, 24. November 2024,
eine Stichwahl unter den zwei
Bewerberinnen / Bewerbern statt,
die bei der ersten Wahl die höchsten
Stimmenzahlen erhalten haben.
Wählbar zur Landrätin / zum Landrat
ist, wer Deutsche / r im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehörige /
Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen
Union mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland ist,
am Tag der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet hat, nicht
von der Wählbarkeit im Sinne des
§ 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes
Rheinland-Pfalz ausgeschlossen ist
sowie die Gewähr dafür bietet, dass
sie / er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt.
Zur Landrätin / Zum Landrat kann
nicht gewählt werden, wer am Tag der
Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit. Die
Besoldung richtet sich nach der
Kommunal-Besoldungsverordnung
des Landes Rheinland-Pfalz. Danach
ist das Amt in die Besoldungsgruppe
B 5 / B 6 eingestuft. Daneben wird eine
Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
Zur Teilnahme an der Wahl ist neben
der beamtenrechtlich notwendigen
Bewerbung die Einreichung eines
förmlichen Wahlvorschlags durch die
Einzelbewerberin / den Einzelbewerber
oder durch eine Partei im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes bzw.
durch eine Wählergruppe gemäß
§ 62 des Kommunalwahlgesetzes
erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass
Wahlvorschläge spätestens am
23. September 2024, 18.00 Uhr, beim
Kreiswahlleiter bei der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach einzureichen sind
(Ausschlussfrist).
Weitere Einzelheiten - insbesondere die
Ausschlussfrist für die Einreichung der
Wahlvorschläge - ergeben sich aus der
Bekanntmachung über die Einreichung
von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter
spätestens am 69. Tag vor der Wahl
öffentlich bekanntmacht.
Mit der Bewerbung kann gleichzeitig
das Einverständnis erklärt werden, dass
politischen Parteien und Wählergruppen
die eingegangene Bewerbung
bekannt gegeben oder Einsicht in die
weiteren Unterlagen gewährt wird.
Ein solches Einverständnis kann auf
eine oder mehrere Parteien und /
oder Wählergruppen beschränkt
werden. Die Abgabe oder Nichtabgabe
einer solchen Erklärung hat auf die
Ordnungsmäßigkeit der eingereichten
Bewerbung keinen Einfluss.
Wahlvorschläge und
Bewerbungsunterlagen sind
einzureichen bei der
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Wahl der Landrätin / des Landrates
Wahlleiter
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
(Staatsanzeiger Nr. 25 vom 15. Juli 2024)