SCHULAMT FÜR DEN KREIS COESFELD
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2. Sie verfügen über die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht
und
über einen Nachweis der Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe
C 1 in Russischnach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
„Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates – GeR –
und
erklären sich schriftlich verbindlich bereit zur Teilnahme an einer
didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte
an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass
zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1
Nr. IX). Bitte fügen Sie die Bereitschaftserklärung Ihrer Bewerbung bei.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an der o. g. Fortbildungsmaßnahme entfällt,
wenn Sie bereits eine Lehrbefähigung für eine andere Fremdsprache
erworben haben.
3. Sollten keine Bewerbungen von Bewerberinnen oder Bewerbern eingehen,
die die Qualifikationen nach Nummer 1 oder 2 erfüllen, können
ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
a) über eine ausländische Lehramtsbefähigung für das Fach
Russisch verfügen.
oder
b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im
Fach Russisch verfügen.
oder
c) über eine russische Lehramtsprüfung oder einen russischen
Hochschulabschluss in einem anerkannten Lehrfach verfügen
und
eine Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 in
Russisch nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
„lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates – GeR – nachweisen
und
den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW: Heft
Nummer 5018 - ISBN 3-89314-814-0) über die funktionalen
kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen
interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die
sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit verfügen.