Das bringen Sie mit:
- Sie haben ein abgeschlossenes Studium als Sozialarbeiter*in (Diplom/Bachelor/Master) mit staatlicher Anerkennung
oder als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (Diplom/Bachelor/Master) mit staatlicher Anerkennung. - Bestenfalls haben Sie bereits mehrjährige Berufserfahrung in der Sozialen Arbeit an Schulen oder in Schulsozialarbeit.
- Sie sind gegen Masern immunisiert und können einen entsprechenden Nachweis beibringen*.
Für diese Stelle kommt es besonders auf die folgenden Kompetenzen an:
- Sie bringen hohe Beratungskompetenz mit.
- Sie weisen Bereitschaft zur Arbeit mit Schüler*innen, Lehrpersonal und Eltern auf.
- Sie sind aufgeschlossen und vertrauenswürdig.
Merkmale wie ein gutes Ausdrucksvermögen, Servicebewusstsein, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit stellen für unsere Arbeit eine Selbstverständlichkeit dar.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Hr. Habermann, Tel.: 02131 90 4000, gerne zur Verfügung.
Hinweis für interne Bewerber*innen: Bitte senden Sie uns ein Anschreiben, einen Lebenslauf und Ihr*e Prüfungszeugnis/-urkunde zu.
Im Rahmen der Erhöhung des Anteils an Frauen in Leitungsfunktionen und unterrepräsentierten Berufsbereichen bei der Stadt Neuss freuen wir uns besonders über Bewerbungen von Frauen und berücksichtigen diese nach Maßgabe des LGG NRW bevorzugt.
Wir haben Ihr Interesse geweckt? Wir freuen uns über Ihre Bewerbung und wünschen Ihnen viel Erfolg!
Unter www.neuss.de bzw. karriere.neuss.de stehen für Sie weitere Informationen zur „Modernen Arbeitgeberin Stadt Neuss“ bereit.
*Bitte unbedingt beachten: Alle nach dem 31.12.1970 geborenen Bewerber*innen müssen ihren Bewerbungsunterlagen den Nachweis über eine Masernschutzimpfung beifügen. Z. B. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Möglich ist auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat. Der Nachweis gilt als normale Voraussetzung, um am Bewerber*innenverfahren teilnehmen zu können.