Bei der Großen Kreisstadt Nagold (ca. 23.000 Einwohner) ist die Stelle des/der hauptamtlichen
Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin (m/w/d)
infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 22. September 2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 6. Oktober 2024, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/Unions-bürgerinnen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/Bewerberinnen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 26. August 2024, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Bürgermeister Hagen Breitling, Bürgermeisteramt Nagold, Marktstraße 27 – 29, 72202 Nagold, verschlossen mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen auf einzelnen amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadtverwaltung Nagold, Wahlamt, Marktstraße 27-29, 72202 Nagold, kostenfrei ausgegeben); dies gilt nicht für den Oberbürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt;
- eine Wählbarkeitsbescheinigung für diese Wahl auf amtlichem Vordruck, diese wird von den in § 10 Absatz 3 Satz 2 bis Satz 4 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg genannten Stellen ausgestellt;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
- Unionsbürger/Unionsbürgerinnen (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/Unionsbürgerinnen (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendigen Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerbern/Bewerberinnen (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.