Die Stelle beinhaltet die Vertretung der o. g. Professur in Lehre und Forschung insbesondere mit den nachfolgenden inhaltlichen Schwerpunkten:
- Theoretische Informatik,
- Algorithmen und Datenstrukturen.
Hierfür sind neben den IT-bezogenen Qualifikationen insbesondere Erfahrungen in der interdisziplinären Forschung oder praktischen Anwendung notwendig.
Die Lehrverpflichtung ist fachlich und didaktisch qualitätsgerecht in Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Praktika und Projekten sowie in der Weiterbildung umzusetzen und sowohl eigenverantwortlich als auch in enger Zusammenarbeit mit den Fakultäten fortzuentwickeln. Dabei sind die Bildungsinhalte auch in Übereinstimmung mit den Werten und Maßstäben der HSZG an verantwortungsvolles Handeln gegenüber Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt zu vertreten.
Berufungsvoraussetzungen
- ein abgeschlossenes, wissenschaftliches Hochschulstudium in einer Fachrichtung des Berufungsgebietes,
- eine in Lehre oder Ausbildung nachgewiesene pädagogische Eignung,
- die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis im Bereich der Informatik, wobei mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Die Lehre ist im Berufungsgebiet hochschulweit in Studiengängen mit und ohne originären IT-Fachbezug abzusichern. Daher ist eine besondere pädagogische und hochschuldidaktische Eignung in Bezug auf die Lehrvermittlung gegenüber Studieren-den, die nicht Informatik studieren von besonderem Interesse. Gegebenenfalls sind Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die mit dem Berufungsgebiet verwandt sind. Der Praxisbezug in der Lehrtätigkeit ist kontinuierlich zu sichern.
Die Professur wird schwerpunktmäßig in der grundlegenden/theoriebezogenen Ausbildung der Studierenden wirksam, es liegt damit ein Ausnahmefall gemäß §59 Abs. 5 SächsHSG vor und auf die Anwendung von §59 Abs. 1 Nr. 4, Buchst. c SächsHSG kann verzichtet werden, soweit §58Abs. 1 Nr. 4, Buchst. a SächsHSG erfüllt ist. Auf das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 31.05.2023 (SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329) wird verwiesen.
Wir erwarten von Ihnen
- die Fähigkeit und Bereitschaft, auch in Englisch zu lehren, Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache sind auf Grund der geografischen Lage der Hochschule in der Grenzregion des Dreiländerecks Deutschland/Tschechien/Polen willkommen,
- das kontinuierliche Engagement, neben den Verpflichtungen in der Lehre selbständig Forschungs- und Entwicklungsaufgaben im Berufungsgebiet wahrzunehmen,
- die aktive Mitarbeit an der Internationalisierung der Hochschule und der Weiterentwicklung des Fachgebietes,
- die Übernahme von Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung sowie
- die aktive Mitwirkung bei Projekten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.