Bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als
Justizhelfer/Justizhelferin (m / w / d)
(Entgeltgruppe 4 TV-L)
in Vollzeit zu besetzen. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst befristet. Abhängig von Leistung, Befähigung und Eignung sowie vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist eine anschließende dauerhafte Übernahme in den Justizdienst beabsichtigt mit der Aussicht auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis, sofern die beamtenrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine solche Übernahme vorliegen. Die Arbeitszeit beträgt derzeit 39 Std. 50 Min./Woche. Flexible Arbeitszeit ist obligatorisch.
Die Ausschreibung richtet sich in gleicher Weise an alle Geschlechter.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, soweit nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Ebenfalls ausdrücklich erwünscht sind Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und diesen Gleichgestellte im Sinne des § 2 SGB IX.
Die Ausschreibung wendet sich ausdrücklich auch an Menschen mit Migrationshintergrund.
Die Einstellung erfolgt zunächst als Justizhelfer*in in der Entgeltgruppe 4 TV-L. Das monatliche Anfangsgehalt beträgt im Regelfall 2.500,70 € brutto (Stand: 01.12.2022).
Die Altersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe liegt aktuell bei 42 Jahren (Schwerbehinderte: bei 45 Jahren). Zuvor sind eine mindestens einjährige Bewährung im Beschäftigtenverhältnis nach dem TV-L sowie ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungslehrgangs im Ausbildungszentrum der Justiz NRW (Nebenstelle Monschau) erforderlich.
Justizhelfer*innen erledigen bei den Justizbehörden – Gerichten, Fachgerichten und Staatsanwaltschaften – überwiegend den Aktentransport innerhalb des Hauses, die Arbeiten im Rahmen der Posteingangs- und Postausgangsstelle sowie den Postaustausch unter den Justizbehörden. Sie
- erteilen aber auch Auskünfte,
- verwalten die Asservatenstelle, Archive und Aktenkeller,
- wirken bei der Aktenaussonderung und Aktenvernichtung mit,
- üben Hausmeistertätigkeiten aus,
- erledigen Hausdienstgeschäfte,
- versehen Pförtnerdienste
- sorgen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden.
Darüber hinaus sind die Justizhelfer*innen verpflichtet, auf Weisung sonstige Aufgaben ihres Tätigkeitsbereichs – auch bei anderen Justizbehörden – zu übernehmen. Wenn es der Anlass erfordert, tragen sie im Dienst eine Uniform, z. B. bei Vorführungen von Angeklagten / Gefangenen oder bei der Einlasskontrolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über den folgenden Link www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=1109 abrufbare aktuelle Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst Bezug genommen.
Sicherheits- und Ordnungsaufgaben erfordern neben der beamtenrechtlich erforderlichen uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung ein hohes Maß an körperlicher Fitness. Neben einem sicheren Auftreten und Durchsetzungsfähigkeit werden zudem Verantwortungsbewusstsein, Einsatzbereitschaft sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit erwartet.
Ein erfolgreicher Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand bilden die Mindestanforderung an einen Schulabschluss.
Der/Die Bewerber*in muss
- die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art.116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen,
- Gewähr dafür bieten, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügen (siehe oben); für Schwerbehinderte bedeutet dies den Nachweis des für den Justizwachtmeisterdienst erforderlichen
Mindestmaß.
Nach der in der Landesverwaltung verwendeten Definition haben auch diejenigen Menschen einen Migrationshintergrund, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, aber
- außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geboren und seit dem 01.01.1950 nach Deutschland zugewandert sind oder
bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien nach Nummer 1 erfüllt.