der Stadt Stockach (ca. 18.000 Einwohner), Landkreis Konstanz ist am 1. Januar 2024 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre, die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Stadt Stockach erfüllt für fünf weitere Gemeinden mit rund 17.000 Einwohner die Aufgaben einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 15. Oktober 2023, eine evtl. notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, dem 5. November 2023 statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenaus-schreibung und spätestens am
Montag, 18. September 2023, 18.00 Uhr, mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ in verschlossenem Umschlag eingereicht werden bei der
Stadt Stockach, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach. Der Bewerbung müssen folgende Unterlagen beigelegt oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachgereicht werden:
- 25 Unterstützungsunterschriften gemäß § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen, jeweils einzeln auf amtlichen Formblättern;
- Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin ausgestellte Wählbarkeits-bescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- Eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers / der Bewerberin, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
- Von Unionsbürger/innen eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes). Amtliche Formblätter und Vordrucke können ab sofort beim Wahlamt der Stadt Stockach angefordert werden.
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt. Informationen zur Stadt Stockach erhalten Sie unter www.stockach.de.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nach 30 Jahren im Amt nicht mehr.